Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 8 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BAG, 17.01.2019 – 6 AZR 585/17§ 8 SVG - keine Fiktion für Stufenzuordnung im TV-TgDRVZitiert von 5
- VG Osnabrück, 17.11.2004 – 3 A 144/03
- BAG, 24.06.2020 – 6 AZR 10/19Bundesagentur für Arbeit - Stufenzuordnung - § 8 SVGZitiert von 5
- LAG Köln, 13.07.2018 – 10 Sa 986/17TV-BA - Stufenzuordnung - Einschlägige Berufserfahrung - Zeiten als Soldat auf Zeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 19.03.1997 – 4 Sa 1670/96
- LAG Hamm, 03.07.2013 – 4 Sa 540/11
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/8#abs-1 (1) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung werden grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall nach § 7 zustehenden Förderungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. Maßnahmen der schulischen Bildung an Bundeswehrfachschulen sind kostenfrei. Die Kosten des Besuchs von Maßnahmen der beruflichen Bildung an einer Bundeswehrfachschule können auf die Kostenhöchstbeträge in pauschalierter Form angerechnet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/8#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/8#abs-3 (3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrechtliche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das Bundesreisekostengesetz und die Trennungsgeldverordnung entsprechend anzuwenden, soweit in der Berufsförderungsverordnung nichts anderes bestimmt ist.